Der Bundesrat hat den so genannten "Stünker-Entwurf" für eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen beschlossen. "Endlich gibt es eine verlässliche und unbürokratische Lösung für die Menschen in unserem Land. Ich bin froh, dass der 'Stünker-Entwurf' im Bundestag und jetzt im Bundesrat beschlossen worden ist. Der Wille der Patientinnen und Patienten muss zu jedem Zeitpunkt uneingeschränkt im Mittelpunkt stehen. Das ist mit der vorliegenden Entscheidung gesichert", so die rheinland-pfälzische Justizstaatssekretärin Beate Reich. Foto: Der Wille des Patienten steht im Mittelpunkt.
Nach der beschlossenen Regelung hat der behandelnde Arzt bei einem entscheidungsunfähigen Patienten eine vorgelegte Patientenverfügung zu respektieren, wenn diese aktuell und auf die gegebene Situation anwendbar ist. Die Regelung enthält insbesondere keine Reichweitenbegrenzung. Das heißt, der Wille des einwilligungsunfähigen Patienten ist unter den genannten Voraussetzungen auch dann zu beachten, wenn die Krankheit noch nicht einen unumkehrbar tödlichen Verlauf genommen hat. "Ziel war es, für alle Beteiligten durch eine gesetzliche Regelung mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Es sollte sichergestellt werden, dass der Grundsatz der Achtung des Selbstbestimmungsrechts entscheidungsunfähiger Menschen auch bei medizinischen Behandlungen beachtet wird. Wer eine Patientenverfügung schreibt, hat sich ausgiebig und intensiv mit den Folgen und möglichen Szenarien auseinandergesetzt. Diesen Entschluss gilt es zu respektieren und nicht durch Überregulierungen, kostenintensive Verfahren und mögliche Ausnahmetatbestände faktisch zu umgehen. Mit der vorliegenden Entscheidung hat sich die beste Lösung durchgesetzt", so Reich. Das Gesetz geht zurück auf einen fraktionsübergreifenden Entwurf mehrerer Abgeordneter und wurde vom Deutschen Bundestag auf der Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts seines Rechtsausschusses am 18. Juni 2009 beschlossen. Information: Ein einwilligungsfähiger Volljähriger kann nach der jetzigen Regelung für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung). Die Patientenverfügung ist jederzeit formlos widerrufbar. Tritt die Einwilligungsunfähigkeit ein, prüft der Betreuer, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Besteht die begründete Gefahr, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, bedarf die Einwilligung des Betreuers in die Behandlung der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Diese ist zu erteilen, wenn die Entscheidung dem Willen des Betreuten entspricht. Sind sich Arzt und Betreuer darüber einig, dass Letzteres der Fall ist, ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht erforderlich. Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen des Betreuten nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Behandlungswünsche bzw. des mutmaßlichen Willens des Betreuten zu treffen. Bei der Ermittlung dieses Willens sind konkrete Anhaltspunkte, insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu berücksichtigen. (spa/Foto:sobe)
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