Rund 32.000 Arbeitnehmer sind allein in Rheinland-Pfalz im Zuge der Wirtschaftskrise von Kurzarbeit betroffen. Zwar ist Kurzarbeitergeld steuerfrei, jedoch erhöht sich der Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte (so genannter Progressionsvorbehalt, der vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird).
Die Info-Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzämter führte hierzu am vergangenen Donnerstag gemeinsam mit Vertretern der Steuerberaterkammer und der Bundesagentur für Arbeit eine Telefonaktion durch.
Kernfrage, die die Mehrheit der Betroffenen beschäftigte, war „Muss ich mit Steuernachzahlungen rechnen und wenn ja, wie hoch sind diese?“
Da es finanziell gesehen eine Vielzahl an Varianten im Bereich Kurzarbeitergeld gibt, kann pauschal keine Aussage getätigt werden. Nachzahlungen hängen zum einen von der Höhe des Kurzarbeitergeldes und zum anderen von zusätzlichen Zahlungen, die in Tarifverträgen vereinbart wurden, ab. Zahlt der Arbeitgeber zum Beispiel einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss steuerpflichtig.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich durch Kurzarbeit die Werbungskosten reduzieren können, wenn weniger Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte angefallen sind. Um Rückfragen zu vermeiden, sollten diese nicht ohne Erläuterung unverändert wie im Vorjahr erklärt werden.
Hilfreich ist der Tipp der Steuerexperten, mögliche Nachzahlungen über den sogenannten Progressionsvorbehaltrechner auszurechnen.
Diesen kann man im Internet finden unter:
http://www.finanzamt.bayern.de/Service/Berechnungsprogramme/Progressionsvorbehalt/rechner.asp.
Problematik Minijob:
Um die durch Kurzarbeit entstandene finanzielle Lücke zu schließen, scheint für Viele ein Minijob der Ausweg. Hierbei kann monatlich bis zu 400 Euro dazu verdient werden, ohne dass Abgaben oder Steuern anfallen. Bei einem Minijob trägt der Arbeitgeber sämtliche Abgaben wie Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge sowie eine Pauschalsteuer, so dass dem Minijobber „Brutto für Netto“ bleiben und er bis zu 400 Euro auch tatsächlich ausgezahlt bekommt.
Doch Achtung! Der Minijob kann auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden.
Entscheidend ist hier, wann der Nebenjob angetreten wurde: War dies erst nach Beginn der Kurzarbeit der Fall, so rechnet die Arbeitsagentur einen Teil dieser zusätzlichen Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld an. Besser dran sind dagegen diejenigen, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit einen Nebenjob aufgenommen haben. Die Einkünfte daraus werden nämlich nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Nähere Auskünfte über Kurzarbeitergeld erteilt die örtliche Agentur für Arbeit.
Die Info-Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzämter steht unter 0180 – 3 757 400 von Montag bis Donnerstag, 8:00 bis 17:00 und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr (9 Cent/Minute aus dem Festnetz/ max. 42 Cent/Minute mobil) für steuerliche Fragen zur Verfügung. (spa)
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